Mietrecht Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer E-Ladestation
Ein Mieter hat gemäß § 554 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen. Die Kosten für den Einbau trägt dabei grundsätzlich der Mieter selbst.
Der Anspruch auf Zustimmung besteht aber dann nicht, wenn der Einbau einer solchen E-Ladestation dem Vermieter unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Wann dies der Fall ist kann nur durch eine Einzelfallprüfung geklärt werden.
Der Anspruch des Mieters beschränkt sich nicht nur auf die Ersteinrichtung einer Ladeinfrastruktur, sondern auch auf Maßnahmen, die der Verbesserung oder Erhaltung einer bereits vorhandenen Lademöglichkeit dienen. Wenn der Mieter seinen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau einer solchen Anlage geltend macht, sollte unbedingt auch beachtet werden, dass dieser nach allgemeinen Vorschriften zum Rückbau der Veränderung auf eigene Kosten verpflichtet ist.
Schon bei Einbau einer E-Ladestation, aber auch bei Betrieb derselben, stellen sich Fragen nach der Verkehrssicherungspflicht, Haftpflichtversicherung und die Frage der Kostentragung hinsichtlich der zusätzlichen Betriebskosten. Der Mieter ist grundsätzlich für die Kostentragung verantwortlich. Diese Pflicht bezieht sich auch auf Begleitmaßnahmen wie Reparaturen, Betriebskosten und Wartungskosten.
Der Wohnungseigentümer hat ebenfalls einen Anspruch auf Zustimmung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG. Auch in dieser Konstellation trägt der Anspruchsberechtigte die Kosten der Maßnahme. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft stellen sich dabei Probleme hinsichtlich der Beschlussfassung.
Obwohl in beiden Fällen ein Anspruch auf Zustimmung grundsätzlich besteht, kommen auf den Anspruchsberechtigten in der Praxis einige Probleme und juristische Fragestellungen zu. Um etwaigen Komplikationen vorwegzugreifen bietet es sich daher an entsprechende Regelungen gleich in den Mietvertrag mitaufzunehmen. Auch bei der Beschlussfassung in der WEG sollten alle Modalitäten der Maßnahme abschließend geregelt werden.
- Von Cansu Ferhatoglu, Rechtsanwältin
EBERSPÄCHER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB