Rechtsbereich Verkehrsrecht
Im Idealfall beginnt unsere Arbeit direkt nach dem Unfall. Wir helfen Ihnen, Nachteile zu vermeiden. Wir beurteilen kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Wir schätzen realistisch ein, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung durchsetzen können.
Mögliche Ansprüche werden oft erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem Unfall mit Personenschaden neben Schmerzensgeld und Verdienstausfall auch Haushaltsführungskosten zustehen können?
Wenn die gegnerische Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt, treffen Sie keine Vereinbarungen mit dieser. Verweisen Sie die Versicherung einfach an uns.
Sie haben grundsätzlich das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt grundsätzlich die Versicherung des Schädigers, da diese dann als Teil des Schadens gelten.
Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Restwertes und Wiederbe- schaffungswertes sowie der Reparaturkosten. Auch für diese Kosten muss die Versicherung des Schädigers eintreten. Nur bei sogenannten Bagatellschäden werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. Solche Schäden können Sie mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Es steht Ihnen auch frei, den Ersatzbetrag in ein anderes Fahrzeug zu investieren.
Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, um einen Abzug zu vermeiden. Mieten Sie vorsorglich nicht zum „Unfallersatztarif“, sondern bestehen Sie beim Vermieter auf den sogenannten „Normaltarif“.
Wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten können, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges fast immer eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Sie der Herr über die Regulierung und haben daher die Wahl, ob Sie reparieren oder nicht, solange dies wirtschaftlich vertretbar ist (Schadenminderungspflicht).
Für die Bestimmung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes maßgeblich. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
Je früher Sie sich an uns wenden, desto besser sind die Möglichkeiten, nachteiliges Regulierungsverhalten von Ihnen abzuwenden.
Wir beraten Sie in diesen Angelegenheiten
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Schadensersatz
Bezifferung & Geltendmachung nach einem Verkehrsunfall
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Erstattung von Reparaturkosten
Kommunikation mit Versicherungen
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Schmerzensgeld
Bezifferung & Geltendmachung Ihrer Ansprüche
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Verkehrsstrafrecht
Vertretung in Straf- & Ordnungswidrigkeitenverfahren
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Geschwindigkeitsüberschreitungen & Bußgeldverfahren
Vertretung vor Behörden & Gerichten