Rechtsbereich IT-Recht

IT-Recht
 

Unsere Kompetenz im IT-Recht

Im IT-Recht sind wir fast ausschließlich im B2B-Bereich tätig, wir vertreten also nur Unternehmen im Rechtsverkehr mit anderen Unternehmen. Nur in Ausnahmefällen beraten und vertreten wir auch natürliche Personen.

Mit technischem Sachverstand und Begeisterung für Innovationen helfen wir Ihnen vor allem bei der Vertragsgestaltung - insbesondere bei Softwareerstellungs, -kauf oder pflegeverträgen. Aber auch Lizenzvereinbarungen und Nutzungsverträge finden ihren Platz in diesem Dezernat. Wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt, stehen wir Ihnen hierbei zu Seite.

Kompletiert wird unsere Aufgabe durch die Unterstützung bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen, dies insbesondere an der Schnittstelle zum Arbeitsrecht.

Die klassische Abmahnung im File-Sharing-Bereich verfassen wir nicht - ob wir Ihnen bei der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung helfen können, müssen wir im Einzelfall klären.

Was können wir im IT-Recht für Sie tun?

  • B2B-Beratung in allen Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs

  • B2B-Beratung bei der Vertragsgestaltung im Software- und Hostingbereich

  • Hilfe bei Datenschutzrechtlichen Fragestellungen

  • Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus IT-Verträgen

  • Immaterialgüterschutz im IT-Bereich inkl. Softwar-Escrow

  • Mängelgewährleistung bei Softwarefehlern

  • Abwehr von Ansprüchen im B2B-Bereich

  • Bearbeitung von KI-rechtlichen Fragestellungen

Fragen zum IT-Recht - Wir sind für Sie da.

1
Kontakt aufnehmen

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, gemeinsam finden wir den richtigen Berater für Ihr Anliegen.

2
Terminvereinbarung

Vereinbaren Sie schnell und unkompliziert einen Termin persönlich, per Telefon oder per Videokonferenz und lernen Sie uns kennen.

3
Beratung von Experten

Unsere Rechtsanwälte und Notare prüfen Ihr Anliegen und beraten Sie gewissenhaft mit dem Blick auf ihre persönlichen Bedürfnisse.

Aktuelle Fachbeiträge zum IT-Recht

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01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

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20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

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13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

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