Rechtsbereich IT-Recht

IT-Recht
 

Unsere Kompetenz im IT-Recht

Im IT-Recht sind wir fast ausschließlich im B2B-Bereich tätig, wir vertreten also nur Unternehmen im Rechtsverkehr mit anderen Unternehmen. Nur in Ausnahmefällen beraten und vertreten wir auch natürliche Personen.

Mit technischem Sachverstand und Begeisterung für Innovationen helfen wir Ihnen vor allem bei der Vertragsgestaltung - insbesondere bei Softwareerstellungs, -kauf oder pflegeverträgen. Aber auch Lizenzvereinbarungen und Nutzungsverträge finden ihren Platz in diesem Dezernat. Wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt, stehen wir Ihnen hierbei zu Seite.

Kompletiert wird unsere Aufgabe durch die Unterstützung bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen, dies insbesondere an der Schnittstelle zum Arbeitsrecht.

Die klassische Abmahnung im File-Sharing-Bereich verfassen wir nicht - ob wir Ihnen bei der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung helfen können, müssen wir im Einzelfall klären.

Was können wir im IT-Recht für Sie tun?

  • B2B-Beratung in allen Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs

  • B2B-Beratung bei der Vertragsgestaltung im Software- und Hostingbereich

  • Hilfe bei Datenschutzrechtlichen Fragestellungen

  • Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus IT-Verträgen

  • Immaterialgüterschutz im IT-Bereich inkl. Softwar-Escrow

  • Mängelgewährleistung bei Softwarefehlern

  • Abwehr von Ansprüchen im B2B-Bereich

  • Bearbeitung von KI-rechtlichen Fragestellungen

Fragen zum IT-Recht - Wir sind für Sie da.

1
Kontakt aufnehmen

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, gemeinsam finden wir den richtigen Berater für Ihr Anliegen.

2
Terminvereinbarung

Vereinbaren Sie schnell und unkompliziert einen Termin persönlich, per Telefon oder per Videokonferenz und lernen Sie uns kennen.

3
Beratung von Experten

Unsere Rechtsanwälte und Notare prüfen Ihr Anliegen und beraten Sie gewissenhaft mit dem Blick auf ihre persönlichen Bedürfnisse.

Aktuelle Fachbeiträge zum IT-Recht

IT-Recht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

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IT-Recht
17.07.2026

KI-Technologie im Personalwesen (HR)

Dieser Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an KI-Systeme, die im Personalwesen eingesetzt werden, sowie mit den Verpflichtungen für Anbieter und Nutzer, die solche Systeme gemäß der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) beantragen. Die KI-Verordnung verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem fünf Risikokategorien definiert werden und gleichzeitig zwischen KI-Systemen und KI-Modellen unterschieden wird. Aufgrund dieses Ansatzes bezieht sich die Einstufung des Risikos von KI-Systemen in erster Linie auf deren (möglichen) Zweck und/oder Wirkung.

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KI-Computer-AI-Internet-IT
IT-Recht
01.06.2026

KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

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