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Familienrecht Fünf häufige Irrtümer im Familienrecht Wie ist die Rechtslage wirklich?

Als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin wird man häufig mit verschiedenen Irrtümern konfrontiert. Über fünf häufige Irrtümer im Familienrecht klären wir im nachfolgenden Beitrag auf.

1. Nach der Heirat gehört uns automatisch alles gemeinsam.

Falsch! Ohne Ehevertrag gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner mit in die Ehe eingebrachten Besitztümer und kann auch nach der Eheschließung Gegenstände zu Alleineigentum erwerben. Wenn die Ehe scheitert, kann ein finanzieller Ausgleich vorgenommen werden (Zugewinnausgleich), wenn ein Ehegatte während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere.

Abweichende Güterstände (z. B. modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) können in einem Ehevertrag vereinbart werden.

Besonderheit Hausrat: Bei zur gemeinsamen Benutzung angeschafftem Hausrat gilt grundsätzlich Miteigentum der Eheleute.

2. Ich hafte für die Schulden meines Ehegatten.

Falsch! Auch wenn man verheiratet ist, haftet man grundsätzlich nur für diejenigen Verbindlichkeiten, die man selbst eingegangen ist, für Verträge, die man selbst (auch) unterschrieben hat.

Ausnahme: Schlüsselgewalt. Rechtsgeschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensunterhalts dienen, kann ein Ehegatte auch mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten tätigen. Typischer Fall: Reparatur von Haushaltsgegenständen. Der Vertragspartner kann dann auch von dem anderen Ehegatten Bezahlung fordern.

3. Unterhalt ist nur für das Trennungsjahr geschuldet.

Falsch! Trennungsunterhalt ist grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Es können sich nach Ablauf des Trennungsjahres aber Änderungen bei der Frage der Höhe des Unterhaltes ergeben. Darüber hinaus kommt unter Umständen auch ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung in Betracht.

4. Beim Wechselmodell ist kein Kindesunterhalt zu zahlen.

Falsch! Betreuen getrenntlebende oder geschiedene Eltern ihre Kinder im paritätischen Wechselmodell, d. h. hälftig, leistet jeder von ihnen zur Hälfte Betreuungsunterhalt und schuldet zur Hälfte Barunterhalt. Dies kann je nach Einkommen des jeweiligen Elternteils dazu führen, dass einer dem anderen Ausgleichszahlungen erbringen muss.

5. Bei der Scheidung können wir uns durch eine/n gemeinsame/n Rechtsanwalt/in vertreten lassen.

Falsch! Rechtsanwälte sind parteiliche Interessenvertreter. Da die Interessen von getrenntlebenden Eheleuten potentiell widerstreitend sind, kann ein/e Rechtsanwalt/in nicht beide Eheleute vertreten.

Richtig ist, dass es für eine einvernehmliche Scheidung nur eines Antrages durch eine/n Rechtsanwalt/in bedarf. Die andere Seite muss sich nicht anwaltlich vertreten lassen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
8. Januar 2024

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