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Umweltbezogene Werbung Irreführende Werbeaussagen mit Umweltschutzbegriffen

OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2021 – 4 U 57/21

Die pauschale Bewerbung eines Produktes mit den Aussagen „CO2 Reduziert“, „Umweltfreundliche Produkte und nachhaltige Verpackungen“ sowie „Unser Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit“ ist irreführend. Das entschied jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Fortsetzung der langjährigen BGH-Rechtsprechung zu umweltbezogener Werbung.

An die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen seien – ähnlich wie bei der gesundheitsbezogenen Werbung – strengen Maßstäbe anzulegen. Dies gelte vor allem bei der Verwendung von inhaltlich unklaren und schwammigen Formulierungen wie "umweltfreundlich", „umweltverträglich“ oder "bio", zumal die beworbenen Produkte regelmäßig nicht insgesamt, sondern allenfalls in Teilbereichen umweltschonender seien als andere.

Fehlten daher aufklärende Hinweise in der Reklame oder seien sie nicht deutlich sichtbar, bestehe in besonders hohem Maße die Gefahr, dass irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen würden.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt erneut, dass gerade an die Werbung mit Umweltaspekten strenge Maßstäbe anzulegen sind und eine detaillierte Aufklärung erfolgen muss.


    Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

    Beitrag veröffentlicht am
    17. Dezember 2021

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