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Recht närrisch – Teil 3: Schadenersatz droht: Die Krawatte sollte nicht ungefragt abgeschnitten werden!

Das AG Essen hat mit Urteil vom 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87 entschieden, dass eine Krawatte grundsätzlich nicht ungefragt abgeschnitten werden darf.

Auch wenn man den Eindruck bekommen mag, dass das Tragen einer Krawatte an „Weiberfastnacht“ grundsätzlich einer „Aufforderung“ gleichkommt, so kann man – laut Gericht – dem Schlipsträger kein Mitverschulden anlasten.

Man sollte sich im närrischen Treiben an „Weiberfastnacht“ also grundsätzlich vor Augen halten, dass man im Zweifel für eine ungefragt abgeschnittene Krawatte zahlen muss.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
5. Februar 2024

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